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Dienstag, 02 Oktober 2012 15:21

Winterdienstverordnung

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L 670-000 - Winterdienst-Verordnung 2003

 

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot und die Einschränkung der

Verwendung von bestimmten Auftaumitteln und bestimmten abstumpfenden Streumitteln (Winterdienst-

Verordnung 2003)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum Publ.Blatt Fundstelle

27.11.2003 ABl 2003/48

 

Auf Grund der §§ 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet:

Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Vermeidung und Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durch eine gezielte und sparsame Verwendung von Auftaumitteln und

abstumpfenden Streumitteln auf für den öffentlichen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr bestimmten

Verkehrsflächen, ausgenommen Autobahnen und Schnellstraßen. Dabei ist der nachhaltige Schutz der

menschlichen Gesundheit, des Bodens, der Pflanzen und Tiere sowie der Gewässer zu berücksichtigen.

(2) Auftaumittel und abstumpfende Streumittel sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu

verwenden.

(3) Vor dem Aufbringen von Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln sind die für den öffentlichen

Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr bestimmten Flächen von Schneeablagerungen soweit wie möglich zu säubern.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Auftaumittel sind auftauende, wasserlösliche Streumittel, die auf Grund ihrer chemischphysikalischen

Eigenschaften den Gefrierpunkt von Wasser herabsetzen. Als Auftaumittel gelten insbesondere

a) natrium- oder halogenidhaltige Mittel wie Natriumchlorid (NaCl), Calciumchlorid (CaCl2),

Magnesiumchlorid (MgCl2) und Natriumacetat (CH3COONa)

b) stickstoffhaltige Mittel wie Ammoniumsulfat ((NH4)2SO4) und Harnstoff (NH2-CO-NH2),

c) Kaliumcarbonat (K2CO3).

(2) Feuchtsalz entsteht durch das Anfeuchten des trockenen Auftaumittels mit einer Lösung (Sole) aus

Wasser und halogenidhaltigen Mitteln (insbesondere NaCl, CaCl2, MgCl2) im Mischungsverhältnis von

annähernd 70 Gewichtsprozent trockenes Auftaumittel und annähernd 30 Gewichtsprozent Sole.

(3) Abstumpfende Streumittel sind natürlich vorkommende, wasserunlösliche Mittel wie insbesondere

Gesteine in unterschiedlichen Korngrößen (Splitt), künstliche Mittel wie insbesondere geblähte Tone, die

geeignet sind die Rutschfestigkeit zu erhöhen, oder Verbrennungsrückstände wie insbesondere Schlacke oder

Asche.

Verwendung von Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln

§ 3. (1) Die vorbeugende Verwendung von natrium- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln,

stickstoffhaltigen Auftaumitteln und abstumpfenden Streumitteln ist verboten. Ausgenommen von diesem

Verbot ist die vorbeugende Verwendung von Feuchtsalz (§ 5 Abs. 2).

(2) Die Verwendung von Auftaumitteln, die als Wirkstoff stickstoffhaltige Substanzen enthalten, ist

verboten, wobei technische Verunreinigungen bis zu einem Gehalt von 1 % (berechnet als Ammonium [NH4])

zulässig sind.

(3) Die Verwendung folgender abstumpfender Streumittel ist verboten: Schlacke, Asche, Quarzsplitt,

Quarzsand und Betonrecyclingsplitt.

(4) Abstumpfende Streumittel, die nicht unter das Verbot des Abs. 3 fallen, dürfen auf allen für den

öffentlichen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen nur in einem Korngrößenbereich

zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein

und dürfen keine bindigen oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie – mit Ausnahme

von geblähten Tonen – gewaschen und von hoher Abriebhärte sein.

L 670-000 - Winterdienst-Verordnung 2003

Flächen für den Fußgängerverkehr

§ 4. (1) Auf allen für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen (z.B. Gehsteige,

Gehwege) dürfen im Abstand von zehn Metern zu unversiegelten Bodenflächen keine Auftaumittel verwendet

werden, die als Wirkstoff natrium- oder halogenidhaltige Substanzen enthalten, wobei technische

Verunreinigungen bis zu einem Gehalt von 1 % (berechnet als Natriumchlorid) zulässig sind. Dieses Verbot gilt

nicht, wenn durch bauliche Maßnahmen sichergestellt ist, dass weder durch Versickern noch durch

Aufwirbelung ein Eintrag des Auftaumittels in unversiegelte Bodenflächen erfolgen kann.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Brücken, Haltestellenbereiche für öffentliche Verkehrsmittel,

Rampen für Behindertenfahrzeuge und Stiegenanlagen.

Flächen für den Fahrzeugverkehr

§ 5. (1) Auf den in der Anlage angeführten, für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten

Verkehrsflächen (z.B. Fahrbahnen, Radwege) dürfen keine Auftaumittel verwendet werden, die als Wirkstoff

natrium- oder halogenidhaltige Substanzen enthalten, wobei technische Verunreinigungen bis zu einem Gehalt

von 1 % (berechnet als Natriumchlorid) zulässig sind. Dieses Verbot gilt nicht für Fahrbahnen, die von Bussen

oder Schienenfahrzeugen im Linienverkehr benützt werden, selbständige Gleiskörper, Brücken und Parkplätze

für Behinderte.

(2) Auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Flächen, die nicht in der Anlage genannt

sind, ist vorrangig Feuchtsalz zu verwenden. Sofern dies auf Grund einer vorliegenden Wetterprognose zur

Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich ist, ist auch die vorbeugende Verwendung von Feuchtsalz

zulässig.

Ausnahmebewilligung

§ 6. (1) Der Magistrat hat auf Antrag des Eigentümers der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden

Liegenschaft oder des Straßenerhalters mit Bescheid Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 und des § 5

Abs. 1 zu bewilligen, wenn dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (z.B. steile Verkehrsflächen) im

Interesse der Sicherheit von Personen oder Sachen oder aus Gründen der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs

erforderlich ist.

(2) Bewilligungen nach Abs. 1 sind nur auf bestimmte Zeit und erforderlichenfalls unter Vorschreibung

von Auflagen zur Sicherung der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 zu erteilen. Derartige Bewilligungen sind zu

widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurden, weggefallen sind.

Außerkrafttreten des Verbotes

§ 7. Wenn auf Grund extremer Glatteisbildung die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr

gewährleistet ist, treten die Verbote des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 in Teilen des Stadtgebietes oder im

gesamten Stadtgebiet für die Dauer von höchstens drei Tagen durch Kundmachung des Magistrates außer Kraft.

Dies setzt voraus, dass der Einsatz erlaubter Auftaumittel oder abstumpfender Streumittel wirkungslos ist. Das

Außerkrafttreten der Verbote des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und der räumliche Umfang des

Außerkrafttretens sind vom Magistrat im Wege des Österreichischen Rundfunks, des Privatfernsehens oder des

privaten Hörfunks bekannt zu geben.

Ablagerung und Reinigung

§ 8. (1) Der mit natrium- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln verunreinigte Schnee darf nicht auf

unversiegelten Bodenflächen abgelagert werden.

(2) Sobald aufgebrachte Auftaumittel und abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen

Verkehrs nicht mehr erforderlich sind, sind die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen (z.B.

Gehsteige, Gehwege, Fahrbahnen, Radwege) sowie die daran angrenzenden unversiegelten Bodenflächen durch

denjenigen, der die Streuung vorgenommen hat, zu reinigen. Die Verlagerung von abstumpfenden Streumitteln

auf andere Grundflächen (z.B von Gehsteigen auf Fahrbahnen) ist dabei unzulässig.

L 670-000 - Winterdienst-Verordnung 2003

3

Unberührt bleibende Bestimmungen

§ 9. In Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder Landes sowie in anderen ortspolizeilichen

Vorschriften der Gemeinde Wien enthaltene Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Strafbestimmungen

§ 10. Wer den Ge- oder Verboten des § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2 oder

den in Bescheiden gemäß § 6 vorgesehenen Auflagen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und

unterliegt der hiefür im § 108 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der

jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.

Inkraftreten und Übergangsbestimmung

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt - ausgenommen § 3 Abs. 2 bis 4 - mit dem der Kundmachung folgenden

Tag in Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft. § 3 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Mai 2005 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Einschränkung der Verwendung von

bestimmten Auftaumitteln zur Vermeidung beziehungsweise Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte

(Auftaumittelverordnung 1982), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 47/1982, in der Fassung der Verordnung vom 8.

Februar 2001, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 06/2001, tritt mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.

Anlage

Von der Anlage umfasst sind jene für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen, die

mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Fahrbahnen, die ungeschützt (das heißt ohne bauliche Abgrenzung wie Mauern, Einfassungen und

dergleichen) an unversiegelte Bodenflächen angrenzen,

2. Fahrbahnen, die nicht in das öffentliche Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanalnetz entwässern

(sondern z.B. ins Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer),

3. Fahrbahnen, die an Grundflächen angrenzen, die auf Grund von Messergebnissen hohe

Konzentrationen von natrium- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln aufweisen.

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